Herr Rechtsanwalt Frank Adolphs ist mit keinem Rechtsgebiet so sehr verwoben wie mit dem Mietrecht.

Noch vor seiner Zulassung zum Rechtsanwalt hat Herr Frank Adolphs bereits in einem überörtlichen Düsseldorfer Mieterverein Beratungen für rechtssuchende Mieter geleistet. Den Kontakt zu diversen Mietrechtsexperten und Verbänden haben wir nie verloren sondern ständig intensiviert. Nach ca. 20.000 miet- und wohnungseigentumsrechtliche Beratungen und Rechtsstreitigkeiten ist uns keine Problematik im Verhältnis Vermieter-Mieter, Mieter-Mieter, oder Eigentümer-Eigentümer mehr fremd.

Wir vertreten neben Wohnungseigentümern und Mietern auch Verwalter, Makler und Immobiliengesellschaften im Städtedreieck Wuppertal-Remscheid-Solingen, sowie Düsseldorf, Frankfurt und Berlin.

Bestimmt haben Sie mitbekommen, dass sich seit September 2001 gewaltige Veränderungen im Mietrecht ergeben haben. Vielleicht haben Sie auch schon mitbekommen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu mietrechtlichen Problemen seit Mitte des Jahres 2003 geradezu revolutioniert hat = „Verträge sind da um eingehalten zu werden!“ Welche Vertragsklauseln aber heute überhaupt noch gültig sind und welche nicht, kann ehrlich gesagt heute kein mietrechtlicher Laie mehr auseinanderhalten. Selbst Rechtsanwälte, die sich nicht täglich mit diesem Thema auseinandersetzen, haben gewaltige Schwierigkeiten, der rechtlichen Entwicklung zu folgen.

Im Mietrecht gilt daher mehr als je zuvor: Vertrauen Sie nur absoluten Experten. Wir bieten Ihnen den Service, den Sie brauchen!

Gerne hätten wir Ihnen an dieser Stelle die aktuellen Neuerungen im Mietrecht dargestellt. Unsere obigen Ausführungen waren aber nicht übertrieben: Die Vielfalt der Neuregelungen ist für eine schriftliche Darstellungen viel zu komplex und weiterhin nahezu wöchentlichen Neuerungen unterworfen, so dass sich im Einzelfall eine persönliche Betrachtung und eine individuelle Beratung nicht vermeiden läßt. Darum ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier nur eine ganz kurze Übersicht:

 

1. KÜNDIGUNGSFRIST

Der neue § 573 BGB regelt für alle Wohnraummietverhältnisse, dass dem Mieter grundsätzlich ein dreimonatiges Kündigungsrecht zusteht, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.

Achtung: Es gibt Ausnahmen!

  • Unter bestimmten Ausnahmen gelten längere Fristen in alten Mietverträgen, welche vor September 2001 abgeschlossen wurden, fort!
  • Unter bestimmten Bedingungen ist ein gegenseitiger Verzicht auf die kurze Kündigungsfrist wirksam!
  • Unter bestimmten Bedingungen ist auch heute noch der Abschluss eines sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrages möglich.
  • Bei gewerblichen Mietverhältnisses ist eine dauerhafte Bindung nicht nur möglich, sondern im Regelfall auch empfehlenswert.

 

2. RENOVIERUNG

Zu kaum einer mietrechtlichen relevanten Thematik hat der Bundesgerichtshof seit 2003 derart viele Neuerungen geschaffen wie zum großen Thema der Schönheitsreparaturen und/oder Renovierungspflichten. Es gibt kaum Formularmietverträge, welche vor dem Jahr 2005 entwickelt wurden, deren Renovierungsklauseln einer Überprüfung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung standhalten.

Diese durchweg mieterfreundliche Entwicklung der Rechtsprechung muss aber auch kritisch bewertet werden. Der kaum mehr überschaubare Wust der gerichtlichen Vertragsklausel-Kontrolle macht die Rechtslage für die Verbraucher undurchschaubar und mitunter nicht berechenbar. Vertragsklauseln, welche redliche Vertragspartner heute vereinbaren, könnten morgen schon wieder unwirksam sein- und umgekehrt.

Im Ergebnis können wir unseren (Mieter)-Mandanten daher nur raten, ihren eigenen Mietvertrag rechtzeitig vor der Beendung des Mietverhältnisses durch uns prüfen zu lassen. Nur in der individuellen Beratung erhalten Sie ein verläßliches Ergebnis der für Sie geltenden Rechtslage.

Unsere (Vermieter)-Mandanten beraten wir gerne betreffend des Umgangs mit ggfls unwirksam gewordenen Vertragsklauseln. Auch helfen wir Ihnen gerne bei der Gestaltung neuer Mietverträge und lassen hierbei die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung einfließen, damit wenigstens aus aktueller Sicht wirksame Regelungen mit der neuen Mietpartei vereinbart werden.

 

3. WOHNUNGSGRÖßE

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung zum Thema einer Wohnflächenabweichung revolutioniert! Wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglichen Wohnfläche um mehr als 10% abweicht, stehen dem Mieter anteilige Rückerstattungsansprüche der geleisteten Miete zu. Diese Rechtsprechung kann im Einzelfall zu immensen Rückzahlungsansprüchen der Mieter führen.

Hier ein Beispiel:     

Der Mieter M wohnt seit zwei Jahren in einer Wohnung, welche gemäß Mietvertrag 100 qm groß sein soll.

Die zu zahlende Miete beträgt 1.000 Euro.

Jetzt stellt er fest: Die tatsächliche Mietfläche beträgt nur 80 qm.

Das bedeutet, dass die tatsächliche von der vertraglichen Wohnfläche um 20% ab, also mehr als 10%. Der Rückerstattungsanspruch besteht für die zweijährige Mietzeit in Höhe von:

1.000 EURO x 20% = 200 EURO x 24 Monate = 4.800 EURO Gesamtrückzahlungsanspruch.

Eine individuelle Beratung kann sich also sehr lohnen. Gerne geben wir Ihnen Tips zur Erfassung Ihrer Wohnfläche. Schwierig wird es immer dann, wenn dachschrägen berücksichtigt werden müssen, größere Terrassenflächen oder mehrgeschossige Objekte. Oft macht auch die Beauftragung von Experten zur Erfassung der Fläche Sinn. Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen gerne unsere Kooperationspartner.

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch, persönlich oder per e-mail zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, mit uns in Kontakt zu treten!

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